Grüne stellen Anfrage zur Verkehrsituation im Silberbergweg in Empelde

1.     Könnte der Silberbergweg in eine Einbahnstraße umgewidmet werden?
2.     Sind weitere Parkmöglichkeiten in der verkehrsberuhigten Straße (Spielstraße) wirklich notwendig?
3.     Wurde oder wird die zulässige Schrittgeschwindigkeit in dieser Straße überwacht bzw. kontrolliert?
4.     Wie wird oder ist die offizielle Erschließung des Grundstückes mit der Bezeichnung 444/4 (zwischen Hansastraße und Silberbergweg gelegen) gewährleistet?

Begründung:
Die oben genannten Fragen sind bei einem Ortstermin unserer Fraktion mit Anwohnern aufgeworfen worden. Diese beklagen eine erhebliche Zunahme des durchfahrenden Verkehrs mit überhöhten Geschwindigkeiten in die neu errichtete Wohnsiedlung auf dem Gewerbegrundstück zwischen Silberbergweg und Hansastraße. Unserer Auffassung nach kann der Silberbergweg diesen zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen und ist auch nicht dafür ausgelegt. Die verkehrliche Erschließung des Neubaugebietes (444/4) muss und kann problemlos über die Hansastraße abgewickelt werden.
Zusätzliche Parklätze auf öffentlichem Grund braucht dieses Baugebiet nicht. Die schon jetzt erheblich eingeschränkten Sichtbeziehungen im Silberbergweg (verkehrsberuhigter Bereich/Spielstraße) werden durch parkende Autos noch schwieriger. Spielende Kinder würden noch mehr gefährdet, als sie es jetzt ohnehin schon sind.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Beichler

Zur weiteren Info hier die Bedeutung eines »Verkehrsberuhigten Bereiches«:
Innerhalb dieses Bereiches gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nach einem Urteil des Landgerichtes Dortmund nicht damit rechnen, überholt zu werden. Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen »Ende des verkehrsberuhigten Bereichs« und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind.

 



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