Windenergie in Ronnenberg

Das neue Raumordnungsprogramm der Region Hannover

WAS IST EIGENTLICH RAUMPLANUNG?
Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) wird die räumliche und strukturelle Entwicklung für das gesamte Gebiet der Region Hannover für 10 Jahre festgelegt. Es wird von der Regionsversammlung als Satzung beschlossen. Das aktuell gültige RROP ist aus dem Jahr 2016.
Das RROP wird aus dem niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben entwickelt. Auch dieses legt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung für das gesamte Land Niedersachsen in den Grundzügen in unterschiedlicher Festlegungstiefe fest. Beide Raumordnungsprogramme setzen also den „Rahmen“ für die Entwicklungen der Städte/Gemeinden und deren raumbezogenen Fachplanungen. Von der Siedlungsentwicklung bis zum Kiesabbau über Frischluftschneisen und Windkraftstandorte ist in diesem Regelwerk alles zu finden – enorm wichtig für alle Kommunen der Region Hannover.
Weil einige Kommunen der Region Hannover 2018/19 gegen die Region und das RROP 2016 geklagt hatten, weil die Abstandsregeln zu Siedlungen unscharf waren, erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Vorgaben für unwirksam. Deshalb war die Region verpflichtet eine Neuplanung der Windenergienutzung vorzunehmen. Die Region Hannover hat die Aufgabe entsprechend der Planungsvorgabe des gültigen LROP für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten im RROP festzulegen. Die Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung durch das RROP hat lediglich eine Lenkungswirkung. Die Steuerung der Windenergienutzung muss durch die Kommunen selbst mit ihren Flächennutzungsplänen erfolgen. Der Rat der Stadt Ronnenberg hat bereits einen Beschluss zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst, der ein Sondergebiet Windenergie zum Inhalt hat. Ein Beschluss zur Erweiterung dieses Gebietes soll demnächst gefasst werden. Die Aufhebung der Änderung (27.3 und 27.4) wurde in Ronnenberg eingeleitet und befindet sich derzeit in der öffentlichen Auslegung bis zum 15.12.2023.
Neu und wichtig dabei ist, dass es im neuen Entwurf zu möglichen WKA-Standorten im Gegensatz zu den vorherigen Regeln nun keine Ausschlusswirkung mehr gibt. Das bedeutet, dass die Städte und Gemeinden der Region in ihren Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen weitere bzw. größere Flächen für die Windenergie selbst ausweisen können. Die von der Region Hannover festgelegten Vorranggebieten für Windenergienutzung müssen von den Kommunen jedoch übernommen werden. Vereinfacht ausgedrückt: Eine Kommune kann größere und auch mehr Flächen für die Windenergie ausweisen, jedoch nicht kleinere oder weniger Flächen. In Ronnenberg wird, wie oben schon beschrieben, eine Erweiterung des Gebietes von jetzt für 5 große Windkraftanlagen von je 6,6 MW auf eine Fläche für dann 15 Anlagen gleicher Leistung geplant.

FRAGEN UND ANTWORTEN
Wieso plant die Verwaltung 2,5% der Regionsfläche für Windenergienutzung ausweisen, obwohl das Land Niedersachsen mit dem NWindBG nur 1,05% für die Region Hannover vorschreibt?
Das Land Niedersachen hat für die Region Hannover aufgrund mehrerer Flughäfen (Zivil und Militär) und luftfahrtrechtlicher Belange wie Tiefflugstrecken etc. sehr konservativ gerechnet und ist deshalb auf den sehr geringen Wert von 1,05% gekommen. Der Masterplan 100% Klimaschutz der Region sah bislang das Ziel 2050 vor und wird aktuell von der Verwaltung umgeschrieben auf das Ziel Klimaneutralität 2035. Um das Ziel Klimaneutralität zu erreichen benötigen wir nach Berechnungen des Bundes und Landes ca. 50% Wind und 50% Solar. Die berechnete Strommenge für das Jahr 2035 unter Berücksichtigung des steigenden Strombedarfs (Wärmepumpen, Mobilität, Industrie) können wir nur mit einer Flächenausweisung von 2,52% erreichen. Der aktuelle Entwurf der Verwaltung hat diese 2,5% in Form von 45 Vorranggebieten ausgewiesen und zusätzlich noch knapp 0,8% oder 8 Vorbehaltsgebiete vorgesehen. Wenn vom Ziel Klimaneutralität 2035 gedacht wird, benötigen wir mindestens 2,5% der Flächen für die Windenergienutzung. Wenn man lediglich die vom Land vorgesehenen Flächenbeitragswerte erreichen will, würden 1,05% zwar reichen, aber als Grüne denken wir weiter und haben das große Ziel der Klimaneutralität vor Augen. Vor allem wenn die Kommunen demnächst auch noch von der Windenergie vor Ort finanziell profitieren können (Wertschöpfung).

Was passiert, wenn der Flächenbeitragswert von 1,05% nicht bis zum 31.12.2026 erreicht wird?
Das Land hat im NWindBG für die Region Hannover aktuell einen Flächenbeitragswert von 1,05% festgeschrieben. Falls in der Region kein Satzungsbeschluss zustande kommt und damit kein rechtskräftiges RROP zum Thema Windenergienutzung, gelten ab dem 1.1.2027 alle neuen Gesetze des Bundes (Wind-an-Land-Gesetz, Bundesnaturschutzgesetz etc.). Das heißt ganz konkret, dass die Landschaftsschutzgebiete und der Wald frei sind für die privilegierte Windenergie und die Region Hannover keinerlei Steuerungshoheit mehr über die potenziellen Standorte innehat. Aus natur- und artenschutzrechtlicher Perspektive wäre diese Entwicklung höchst problematisch (Beispiel: Fuhrberger Feld), da es dann zu Wildwuchs kommen könnte. Im Falle des Nichterreichens des Flächenbeitragswertes sind auch Ziele der Raumordnung und der Flächennutzungspläne den Windenergieanlagen unterzuordnen.

Was passiert, wenn der Flächenbeitragswert bzw. die angestrebten 2,5% erreicht werden?
Werden bis 2026 2,5% der Regionsfläche für Windenergienutzung ausgewiesen, gibt es gleich mehrere positive Nebeneffekte. Das Wichtigste ist, dass dann automatisch außerhalb der Vorranggebiete Windenergie die Privilegierung für WEA wegfällt. Das heißt konkret, dass außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dann keine neuen Flächen mehr ausgewiesen werden dürfen (Ausnahme: Repowering). Den Kommunen steht es allerdings frei in ihren Flächennutzungsplänen weitere Windenergieflächen festzulegen. Wenn also die 2,5% erreicht sind, sind alle anderen Flächen, die nicht mehr zu den Vorbehaltsgebieten zählen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit frei von Windenergieanlagen, was besonders für schützenswerte Flächen und auch für die Bürger*innen in der Region eine Entlastung bedeutet. So ist es wahrscheinlicher, dass die Errichtung von Windparks eher konzentriert stattfindet und nicht überall in der Region vereinzelt WEA stehen.

Wie können die Kommunen von mehr Windenergie vor Ort profitieren?
Es gibt auf Landesebene aktuell einen Gesetzentwurf des Umweltministeriums, in dem verbindlich vorgeschrieben werden soll, dass die Gemeinden auf mehrere Arten von den Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet profitieren können. Aktuell steht diese Möglichkeit laut EEG zwar zur Verfügung, ist aber nur freiwillig. Dies soll sich mit dem Gesetzesentwurf von Christian Meyer in Niedersachsen ändern: Die Anlagenbetreibenden werden verpflichtet 0,2 Cent pro Kilowattstunde an die Kommunen weiterzugeben. Die Anlagenbetreibenden müssen den Gemeinden Anteile an der Anlage in Höhe von 20 Prozent anbieten (kann die Gemeinde diese Anteile nicht bezahlen, können auch die Bürger*innen diese erwerben). Bürgerwindräder (Beispiel Gemeinde Uetze: Windenergieanlagen werden von Bürger*innen allein finanziert; die Energiegenossenschaft ist dann der/die Betreibende der Windenergieanlage).

Was bedeutet ein solcher Zuwachs der Windenergienutzung für die Netzbetreibenden?
Wenn die Windenergie, wie es der Verwaltungsentwurf vorsieht, vorangetrieben wird, dann bedeutet das natürlich auch, dass die Speicherinfrastruktur und Netzinfrastruktur ebenfalls massiv ausgebaut werden müssen. Da es sich hierbei um enorme Investitionsvolumen handelt, profitieren alle davon, wenn es ein rechtskräftiges RROP gibt, denn dieses gibt den Investor*innen eine wichtige Planungsgrundlage und Investitionssicherheit.

Wieso ist ein zeitnaher Satzungsbeschluss für die 5. Änderung des RROP so wichtig?
Je länger es kein rechtskräftiges Raumordnungsprogramm gibt, desto länger können Investoren sich die Flächen relativ beliebig aussuchen und dort Windenergieanlagen errichten, da diese seit der Überarbeitung des Wind-an-Land-Gesetzes als „überragendes öffentliches Interesse“ zählen und im Außerbereich privilegiert sind. Dies geschieht z.B. gerade in der Wedemark. Nur mit einem rechtskräftigen RROP kann die Region die Flächen durch Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten steuern und besonders schützenswerte Flächen und Naturräume aussparen. Zudem bietet ein RROP eine Planungssicherheit für die Kommunen und auch die Betreibenden von Windenergieanlagen.

Wie steht es um den Natur- und Artenschutz?
Die Verwaltung ist in ihrem aktuellen Entwurf sehr sensibel mit dem Wald und den Flächen der
Landschaftsschutzgebiete umgegangen. Folgende Landschaftsschutzgebietsflächen wurden im Verwaltungsentwurf als harte Tabuzone gar nicht erst berücksichtigt darunter Natura-2000-Gebiete und Naturschutzgebiete, Geplante Naturschutzgebiete laut Landschaftsrahmenplan, Kernzonen von Landschaftsschutzgebieten (vor allem für den Artenschutz von Belang), Moorstandorte, Flächen, die zu einem Biotopverbund gehören und Waldflächen im LSG. Lediglich 1,24% der LSG-Flächen und 1,25% der Waldflächen werden laut aktuellen Entwurf für die Windenergienutzung geöffnet. Bei Wäldern, die außerhalb eines Schutzgebietes liegen wurden historische Waldstandorte, Naturwälder, Vorranggebiete Wald sowie Laub- und Mischwälder ebenfalls als Tabuzone für die Windenergie eingestuft. Mit den Belangen des Arten- und Naturschutzes wird sehr sensibel umgegangen. Selbst nach Öffnung der Landschaftsschutzgebiete hat die Region Hannover immer noch auf 36 Prozent der Regionsfläche Schutzgebiete und erfüllt damit die Kriterien der UN Biodiversitätskonferenz. Ohne die Steuerung von Regionsebene könnten auch in sehr sensiblen Gebieten (Mooren, Wasserschutzgebieten, Naturwäldern) WEA errichtet werden und den Ökosystemen erheblich schaden.

Welche Windenergieanlagen kommen in Frage?
Im Norden der Region Hannover sind durch die Flughäfen Wunstorf und Langenhagen sowie Celle etliche Korridore, die für Luftfahrtbelange ab einer Höhe von 200 Metern freigehalten werden müssen. An diesen Standorten können jedoch Windenergieanlagen unter 200 Metern errichtet werden. Für die Teile der Regionsfläche, die nicht unter diese Belange fällt, gibt es die Grenze von 200 Metern nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten?
Die Regionsverwaltung hat im vorgelegten 2. Planungsentwurf 2,5% der Gesamtfläche der Region als Vorranggebiet Windenergie ausgewiesen. Das bedeutet, dass in den festgelegten Gebieten die Windenergie Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen erhält. Für die Kommunen ist es besonders wichtig, da Vorranggebiete als Ziele der Raumordnung in der kommunalen Bauleitplanung angepasst werden müssen (Anpassungspflicht).
Die Verwaltung hat im vorgelegten 2. Planungsentwurf 0,76% der Regionsfläche zusätzlich als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. Das bedeutet konkret, dass diese Gebiete für die Windenergienutzung vorbehalten werden müssen und im Falle der Abwägung die Windenergienutzung Vorrang vor anderen Belangen erhält. Man kann sie als eine Art Reserveflächen verstehen, die den Kommunen vor allem aufzeigt, wo geeignete zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung sind. Allerdings gibt es bei diesen Flächen keine Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitpläne.



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